3FBW

Fahrzeugverkehr Baden-Württemberg

 

 

Mustersatzung Dienstleistungen

 

§ 1 (Name und Sitz)

 

Der Verein führt den Namen Computerdienstleistungen Leinfelden-Echterdingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist 70771 Leinfelden-Echterdingen.

 

§ 2 (Zweck)

 

Der Zweck des Vereins ist die Vereinbarung von Freizeitverhalten und Arbeit bei Berücksichtigung von beruflicher Integration gemäß Sozialgesetzbuch und Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern. Der Verein fördert die Mitglieder durch Vermittlung von Computerdienstleistungen.

 

Vorzugsweise männliche Mitglieder erhalten eine Grundvergütung als Aufwandsentschädigung aus dem Verein oder durch Zuwendungen von externen Kunden. Die Mitgliedschaft ist an die Grundvergütung gebunden. Als Arbeitnehmer dürfen ausschließlich Mitglieder angestellt werden.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und beginnt am ersten Tag des übernächsten Monats. Bezahlt ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag nicht, so gilt dies als Austritt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 25 Euro im Kalenderjahr.

 

§ 3a (Fördermitgliedschaft)

 

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördermitglieder zahlen ausschließlich den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag. Dieser beträgt mindestens 25 Euro und höchstens 300 Euro im Kalenderjahr (70 Euro bei einer Spendenmitgliedschaft). Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt und endet mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

 

§ 3b (Dienstleistungen für externe Kunden)

 

Für externe Kunden sollen Computerdienstleistungen angeboten werden. Das Entgelt beträgt mindestens 10 Euro pro Stunde und höchstens 20 Euro pro Stunde gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer. Ausgeführt wird die Leistung von Mitgliedern des Vereins. Die Leistung von einem Mitglied für einen einzelnen externen Kunden darf 60 Stunden im Monat oder 720 Stunden im Jahr nicht übersteigen.

 

§ 3c (Honorarvereinbarung)

 

Von externen Kunden kann der Verein eine Honorarvereinbarung in Rechnung stellen zur finanziellen Unterstützung. Das Entgelt beträgt 3700 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres zuzüglich Umsatzsteuer.

 

§ 3d (Grundvergütung)

 

Mitglieder melden ein Gewerbe an unter der Bezeichnung [Vorname] [Name] Computerdienstleistungen. Die Grundvergütung wird als Differenz zur Entgeltleistung von externen Kunden in Rechnung gestellt. Eine anteilige oder vollständige Anstellung als Arbeitnehmer ist möglich. Die Vergütung richtet sich nach Entgeltgruppe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Die Arbeitszeit beträgt höchstens 120 Stunden im Monat beziehungsweise 1440 Stunden pro Jahr (entspricht 140 Tage mit jeweils 10 Stunden).

 

§ 3e (Wohnkostenleistung)

 

Die Leistung beträgt 35 Prozent vom Gehalt, wenn die Wohnkosten 30 Prozent des Familieneinkommens übersteigen. Verwendet wird der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres.

 

§ 3f (Fahrtkostenleistung)

 

Die Fahrtkosten betragen 16 Cent pro Kilometer. Erstattet wird prinzipiell jede Reise. Die Leistung wird bezahlt für Mitglieder und gegebenenfalls deren unterhaltspflichtige Kinder. Der Höchstbetrag liegt bei 4400 Euro (entspricht 27500 Kilometer) pro Jahr. Der Mindestbetrag liegt bei 112 Euro (entspricht 700 Kilometer) im Monat.

 

Die Leistung kann auch für die Nutzung eines privaten PKW bezahlt werden. Für den Nachweis kann der Tachometerstand am Ende eines Jahres verwendet werden. Bei einem fremden PKW kann ein Fahrtenbuch verwendet werden.

 

§ 3g (Arbeitslosengeld 2)

 

Bei ergänzendem Bezug von Arbeitslosengeld 2 entfällt die Bezahlung der Differenz der Grundvergütung. Für angestellte Arbeitnehmer werden nur die tatsächlichen geleisteten Arbeitsstunden bezahlt. Wohnkostenleistung wird nicht bezahlt. Der Bescheid über Arbeitslosengeld 2 ist zur Kopie vorzulegen.

 

§ 3h (Freizeitverhalten)

 

Beim Freizeitverhalten werden mehr als 20 Stunden pro Woche beziehungsweise mehr als 900 Stunden pro Jahr erwartet (entspricht 0,75 Arbeitnehmereinheiten). Es können verbindliche Teilnahmen für Abendveranstaltungen erstellt werden. Hierfür können die Regelungen für den nichtrechtsfähigen Verein verwendet werden mit verbindlichen Mitgliedschaften. Die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins kann als Allgemeine Geschäftsbedingung für eine Dienstleistung ausgestaltet sein.

 

Der Zweck der Mitgliedschaft ist auch bei Anstellung als Arbeitnehmer in einer vereinsfremden Gesellschaft erfüllt. Die Arbeitszeit darf dabei 30 Stunden in der Woche (entspricht 0,75 Arbeitnehmereinheiten) nicht übersteigen. Das Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid darf 19200 Euro nicht übersteigen. Der Betrag erhöht sich um 6000 Euro für jedes unterhaltspflichtige Kind unter 18 Jahren.

 

§ 4 (Vorstand)

 

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

 

§ 5 (Mitgliederversammlung)

 

Mitgliederversammlungen finden jedes Kalenderjahr statt. Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstands. Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist derjenige mit der höchsten Ja-Stimmen-Zahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Los. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Dieser erstellt ein Protokoll. Anstelle von Mitgliederversammlungen kann eine schriftliche Zustimmung der Mitglieder erfolgen. Verweigert ein Mitglied seine schriftliche Zustimmung, so gilt dies als Austritt. Für Mitgliederversammlungen kann eine obligatorische Eintrittskarte im Wert von 160 Euro netto im Kalenderjahr vom Vorstand festgelegt werden.

 

§ 6 (Schlussbestimmungen)

 

Bei Auflösung (oder Verlust der Rechtsfähigkeit) des Vereins fällt das Vermögen an die Mitglieder gleichermaßen. Es gelten die gesetzlichen Fristen. Der Verein zahlt an eine übergeordnete Verwaltungsgesellschaft 150 Euro netto im Kalenderjahr. Ein einzelner Verein darf 50 Mitglieder haben, bis 1500 Vereine mit gleichlautender Satzung bilden eine Unternehmensgruppe. Das Einkommen der Mitglieder erfüllt § 53 AO (Mildtätigkeit).

 

Es gilt § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Es findet keine Arbeitnehmerüberlassung statt. Die Höhe der Vergütung der Mitglieder von externen Kunden erlaubt keine Anstellung als Arbeitnehmer gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 UStG. Die Regelung von § 1a AÜG (Anzeige der Überlassung) soll verwendet werden mit der Anwendung der entsprechenden Formulare.

 

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