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3FBW Fahrzeugverkehr Baden-Württemberg
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Verkehrsrecht
Bei privaten Streitigkeiten im Verkehrsrecht gelten die gleichen Bedingungen wie auch beim Gebäuderecht. Die häufigste Form ist Sachbeschädigung in der Form der Veränderung des Zwecks. Dazu gehört vor allem die unerlaubte Benutzung als Parkplatz. Möglich ist aber auch falsches Verhalten als Fußgänger. Hier kann dann auch Beleidigung oder versuchte Körperverletzung auftreten.
Als einfachste Form einer Streitschlichtung gibt es die Möglichkeit, einen Schiedstermin (ohne Strafandrohung) zu beantragen. Die Anwaltskosten betragen dafür prinzipiell 74,97 Euro (35,00 Euro für Gebühr 2501, 17,50 Euro für Gebühr 3105, 10,50 Euro für Gebühr 7002 und 11,97 Euro für Gebühr 7008). Dazu kann noch die Gebühr 7000 anfallen (Ausdruck von Dokumenten) oder die Gebühren 7003 bis 7006 für Geschäftsreisen. Bei der Anwendung der Gebühr 3105 wird von einem Scheitern der Streitschlichtung ausgegangen. Sonst ist Gebühr 3104 anzuwenden (42,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Gebühr 7008). Dann werden die Kosten allerdings zwischen den Beteiligten hälftig aufgeteilt. Möglich bei einem Schiedstermin ist eine Vereinbarung über einen zivilrechtlichen Anspruch bis 600 Euro.
Bei schweren Delikten muss eine Privatklage vorbereitet werden. Hierfür wird zunächst ein Schiedstermin mit Strafandrohung beantragt (Sühnetermin). Die Anwaltskosten dafür betragen prinzipiell 114,24 Euro (40,00 Euro für Gebühr 4100, 40,00 Euro für Gebühr 4102, 16,00 Euro für Gebühr 7002 und 18,24 Euro für Gebühr 7008).
Für die Erhebung einer Privatklage betragen die Anwaltskosten 249,90 Euro (40,00 Euro für Gebühr 4100, 40,00 Euro für Gebühr 4104, 40,00 Euro für Gebühr 4106, 70,00 Euro für Gebühr 4108, 20,00 Euro für Gebühr 7002 und 39,90 Euro für Gebühr 7008). Die Gebühr 4102 kann noch zusätzlich entstehen, wenn der Anwalt an einem vorigen Sühnetermin teilnimmt (40,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Gebühr 7008).
Ein Schaden und Schmerzensgeld gehören gemäß Strafprozessordnung zu den Kosten und Auslagen des Klägers. Im Falle einer Privatklage sollte dieser Betrag 200 Euro übersteigen (ansonsten sind Beschwerden als Kläger nicht zulässig gemäß Paragraf 304 Strafprozessordnung, Paragraf 66 Gerichtskostengesetz und Paragraf 567 Zivilprozessordnung). Bei einer Verurteilung als Angeklagter gilt für die Berufung im ersten Rechtszug Paragraf 313 Strafprozessordnung in Verbindung mit Paragraf 79 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz. Dies erlaubt eine Berufung im Wesentlichen nur, wenn die Geldstrafe mehr als 250 Euro übersteigt oder wenn die Nebenfolge vermögensrechtlicher Art 250 Euro übersteigt. Als Nettoeinkommen können mindestens 10 Euro am Tag (300 Euro im Monat) als Richtwert verwendet werden. Eine Verurteilung zu 1 Monat Strafe (30 Tagessätze Geldstrafe) mit einer Verrechnung einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art kann dann sinnvoll sein, wenn vom Angeklagten im ersten Rechtszug kein Widerspruch zu erwarten ist. |
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