3FBW

Fahrzeugverkehr Baden-Württemberg

 

 

Ordnungswidrigkeit

 

Die Berechnung einer gewöhnlichen Ordnungswidrigkeit erfolgt in Abständen von 25 Euro (aufgerundet). Dabei soll die Ordnungswidrigkeit den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen. Dies sind vor allem Kosten für eine anwaltliche Vertretung (Verteidigung ohne Anwaltspflicht).

 

Eine gewöhnliche Vertretung bei einer Anzeige kostet mindestens 115 Euro (40,00 Euro für Gebühr 4100, 40,00 Euro für Gebühr 4102, 16,00 Euro für Gebühr 7002 und 18,24 Euro für Gebühr 7008) zuzüglich 20 Euro bis 50 Euro Gebühr für den Schiedstermin. Dies ergibt ein Bußgeld von 175 Euro.

 

Prinzipiell können auch die Kosten für eine direkte Privatklage ohne Schiedstermin für den ersten Rechtszug verwendet werden. Die Anwaltskosten dafür betragen 250 Euro (40,00 Euro für Gebühr 4100, 40,00 Euro für Gebühr 4104, 40,00 Euro für Gebühr 4106, 70,00 Euro für Gebühr 4108, 20,00 Euro für Gebühr 7002 und 39,90 Euro für Gebühr 7008) zuzüglich 390 Euro Geldstrafe und 140 Euro Gerichtsgebühren. Dies sind zusammen knapp 780 Euro und ergibt somit mindestens ein Bußgeld von 775 Euro.

 

Die Anwaltskosten für eine Berufung und Revision bei einer Privatklage betragen 476 Euro (80,00 Euro für Gebühr 4124, 80,00 Euro für Gebühr 4126, 120,00 Euro für Gebühr 4130, 120,00 Euro für Gebühr 4132 und 76,00 Euro für Gebühr 7008) zuzüglich 720 Euro Gerichtsgebühren und einer Geldstrafe von mindestens 1470 Euro. Dies ergibt ein Bußgeld von mindestens 2925 Euro.

 

Bei einer öffentlichen Klage betragen die Gerichtsgebühren 1751 Euro (3110/3117/3120/3130) bei einer Geldstrafe von mindestens 2490 Euro. Die Anwaltskosten unterscheiden sich prinzipiell nicht von einer Privatklage (bei einer einfachen Betrachtung). Dies ergibt ein Bußgeld von mindestens 4975 Euro.

 

Eine einfache Privatklage für Sachbeschädigung ohne Schiedstermin ist die häufigste Form von Anzeigen in Deutschland (mehr als 300000 Anzeigen jährlich). Zu beachten ist hierbei, dass sich eine Geldstrafe am geschätzten Nettoeinkommen des Angeklagten bemisst. Dies kann deutlich höher sein, als der Betrag bei einer Mindeststrafe. Eine Geldstrafe von 10/13 Euro am Tag sind 300/390 Euro bei 30 Tagessätzen, als Mieteinnahmen können jedoch mindestens 50 Euro am Tag verwendet werden (1500 Euro bei 30 Tagessätzen). Als einfachste Form von versuchter Sachbeschädigung können tägliche Briefe (0,80 Euro) verwendet werden. Ab 10 gewöhnlichen Briefen/Mitteilungen kann dann ein Gegenstandswert von mehr als 10 Euro erreicht werden. Bei 30 Briefen/Tagen sind dies mehr als 24 Euro und bei 60 Briefen/Tagen sind dies mehr als 48 Euro.

 

Um speziell beim Straßenverkehr Kosten zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, kleinere Vergehen als Ordnungswidrigkeit an die Gemeinde zu verweisen. Dies ist der Hintergrund vom Bußgeldkatalog. Bei einem Betrag bis 250 Euro (in Österreich bis 200/218 Euro) handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten im vereinfachten Verwaltungsverfahren. Neben einer Geldbuße entstehen noch Kosten in Höhe von 5 Prozent der Geldbuße. Ab 4000 Euro Geldbuße sind dies mehr als 200 Euro Gebühren (kann mit einer Beschwerde separat geprüft werden). Prinzipiell ist eine Ordnungswidrigkeit auf 1000 Euro begrenzt, sofern nicht besondere Vorschriften oder Gesetze mehr erlauben.

 

Zurück zur Übersicht