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3FBW Fahrzeugverkehr Baden-Württemberg
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Mustersatzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen "Fahrzeugverkehr Baden-Württemberg". Die Kurzbezeichnung lautet "3FBW". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist 70771 Leinfelden-Echterdingen.
§ 2 (Zweck)
Der Zweck des Vereins ist die Durchführung von Fahrten für Vereinsmitglieder mit Autos. Verwendet werden sollen Kombis mit 5 Sitzen oder bei Bedarf Autos mit 9 Sitzen (jeweils inklusive Fahrer entsprechend dem Gesetz). Der Verein darf sich an Busunternehmen beteiligen (bis 3 Firmen mit jeweils höchstens 6 Bussen).
Der Vorsitzende des Vereins ist Sascha Hoffmann, Steinbeisstraße 15, 70771 Leinfelden-Echterdingen.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und beginnt am ersten Tag des übernächsten Monats. Bezahlt ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag nicht, so gilt dies als Austritt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind wie folgt festgelegt.
299 Euro für (Bus-)Jahreskarte 199 Euro für (Bus-)Jahreskarte für Kinder von 7 Jahre bis 18 Jahre (Entgeltleistung wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit) 9 Euro für Einzelfahrkarte (180 Euro für 20 Fahrten, für Kinder unter 18 Jahre als Entgeltleistung) 600 Euro Nachzahlungspflicht zur Finanzierung (gilt nicht für Kinder unter 18 Jahre)
§ 4 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Einfache Tätigkeiten werden mit 13 Euro für eine Arbeitsstunde vergütet. Schwierige Tätigkeiten werden mit 30 Euro für eine Arbeitsstunde vergütet (24 Euro in den ersten zwei Jahren). Bei Anwendung vom Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sind für einfache Tätigkeiten die Entgeltgruppe 4 oder Entgeltgruppe 5 zu verwenden und bei schwierigen Tätigkeiten die Entgeltgruppe 10. Es dürfen bis zu 2 Weihnachtsgehälter gezahlt werden.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
Mitgliederversammlungen finden jedes Kalenderjahr statt. Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstands. Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist derjenige mit der höchsten Ja-Stimmen-Zahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Los. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Dieser erstellt ein Protokoll. Anstelle von Mitgliederversammlungen kann eine schriftliche Zustimmung der Mitglieder erfolgen. Verweigert ein Mitglied seine schriftliche Zustimmung, so gilt dies als Austritt.
§ 6 (Schlussbestimmungen)
Bei Auflösung (oder Verlust der Rechtsfähigkeit) des Vereins fällt das Vermögen an die Mitglieder gleichermaßen. Es gelten die gesetzlichen Fristen.
Eine Arbeitsstunde wird für jeweils angefangene 25 Kilometer berechnet (bis 10 Stunden an einem Tag als einfache Tätigkeit). Die Fahrzeit darf höchstens 5 Stunden betragen (200 Kilometer bis 650 Kilometer abhängig von der durchschnittlichen Höchstgeschwindigkeit). Bei mehr als 3 Stunden Zeitaufwand muss in der Regel eine weitere Einzelfahrt bezahlt werden. Der gesamte Zeitaufwand für einen Fahrer darf mit Pausen höchstens 18 Stunden betragen (ein Arbeitstag hat höchstens 24 Stunden). |
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