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■ Satzungsentwurf für einen Computerschach-Klub

 

§ 1 (Name und Sitz)

 

Der Verein führt den Namen Computerschach-Klub Echterdingen.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist 70771 Leinfelden-Echterdingen

 

 

§ 2 (Zweck)

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Schach und Computerschach. Dafür sollen Computertechnik zur Verfügung gestellt werden und Räume angemietet werden. Zur Beteiligung der Mitglieder insbesondere am allgemeinen Schachspiel, Schachtraining und Schachturnieren sind mindestens 50 (Abend) - Veranstaltungen im Jahr sinnvoll.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bezahlt ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag nicht, so gilt dies als Austritt. Der Austritt muss vom Vorstand festgestellt werden.

 

Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen. Mitgliederversammlungen und Wahlen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

 

 

§ 4 (Vorstand)

 

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB. Dem Vorstand vorbehalten ist die Beschlussfassung über alle Finanz- und Vermögensfragen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen vor und erstellt den Jahresabschluss. Das Vorstandsmandat wird ehrenamtlich ausgeübt. Das Vorstandsmandat endet aufgrund von Neuwahl, Rücktritt oder dem Ende der Mitgliedschaft im Verein. Neuwahlen finden jedes Kalenderjahr statt. Rücktritte sind schriftlich zu erklären. Die verbliebenen Mitglieder des Vereins stellen die Notwendigkeit einer Neu- beziehungsweise Nachwahl fest und leiten die entsprechenden Schritte ein.

 

 

§ 5 (Mitgliederversammlungen)

 

Mitgliederversammlungen finden jedes Kalenderjahr im zweiten Halbjahr statt. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies wünscht. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Nachricht an die Mitglieder einberufen. Der Mitgliederversammlung gehören alle anwesenden Mitglieder an. Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung über die Satzung des Vereins, die Auflösung des Vereins und die Verschmelzung des Vereins. Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes. Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist derjenige mit der höchsten Ja-Stimmen-Zahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Los. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Dieser erstellt ein Protokoll.

 

 

§ 6 (Mitgliedsbeitrag)

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 30 Euro monatlich. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu bezahlen.

 

 

§ 7 (Schlussbestimmungen)

 

Der Vorstand erstellt für jedes Kalenderjahr eine Einnahmen - Überschussrechnung. Der Erwerb von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten ab 400 Euro darf nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgaben für einzelne Personen oder Firmen müssen deren Gegenleistung angemessen sein und dürfen 1250 Euro im Monat beziehungsweise 15000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verein darf keine Schulden aufnehmen. Außerdem ist § 2 stets zu beachten.

 

Vermögensbindung: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.